Dass solche Arbeiten ohne vertragliche Grundlagen und nicht im Interesse der Eigentümerin ausgeführt werden, wäre unüblich. Die Beschwerdegegnerin hatte sich denn auch im GMV zur Ausführung von CAPEX-Massnahmen im Interesse und auf Kosten der Beschwerdeführerin verpflichtet. Rechnungen und Arbeitsrapporte werden in der Schweiz in der Regel wahrheitsgetreu erstellt. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht zuträfe, bestehen keine. Die Annahme der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Arbeiten tatsächlich und im Interesse der Beschwerdeführerin ausgeführt wurden, ist deshalb keinesfalls willkürlich.