(GB 32) weist nirgends einen Nullwert aus (vgl. auch E. 6.5.2. oben). Ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, implizit Schlechtleistungen der Beschwerdegegnerin festgestellt hat, ist nach dem oben Gesagten ohne Belang. Immerhin ist aber festzuhalten, dass aus den in Anhang 2 zur Beschwerde wiedergegebenen Formulierungen keine impliziten Feststellungen der Vorinstanz abgeleitet werden können. Vielmehr hat die Vorinstanz festgestellt, dass keine alleinige Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin besteht, alles andere aber offen gelassen.