zu Art. 394 OR). 11.4 Die Beschwerdeführerin hat bis Ende 2017 trotz Beanstandungen die vollen Honorarbeträge gemäss GMV (inkl. Nachträge) bezahlt. Dies ist als Entgegennahme der Leistungen der Beschwerdegegnerin zu werten. Im Jahr 2018 wurden gemäss dem Entscheid der Vorinstanz zudem nur einzelne Leistungen beanstandet (vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheids unter Hinweis auf GB 34 ff.). Somit hat nicht die Beschwerdegegnerin die richtige Erfüllung, sondern die Beschwerdeführerin die Grundlagen von Honorarminderungsansprüchen zu beweisen.