Die Beweislast wird jedoch umgekehrt, wenn der Auftraggeber die Leistung vorbehaltlos entgegen genommen hat. Eine Annahme als Erfüllung liegt dabei in aller Regel dann vor, wenn das Verhalten des Auftraggebers bei und nach Entgegennahme der Leistung erkennen lässt, dass er sie als eine im wesentlichen ordnungsgemässe Erfüllung gelten lassen will. Dabei schliesst auch die Rüge einzelner Mängel die Annahme als Erfüllung nicht aus. Das gleiche gilt für einen allgemeinen Vorbehalt, dass die Vertragsmässigkeit der Leistung nicht anerkannt werde (FELLMANN, in: Berner Kommentar, Bern 1992, N. 488 ff. zu Art. 394 OR).