Auch bei einem blossen Tätigwerden entstehen Arbeitsergebnisse, ohne dass diese als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts qualifiziert werden können. 11.3 Gemäss FELLMANN hat grundsätzlich der Beauftragte, der ein Honorar fordert, den Beweis der richtigen Erfüllung des Vertrags zu beweisen. Die Beweislast wird jedoch umgekehrt, wenn der Auftraggeber die Leistung vorbehaltlos entgegen genommen hat.