26 11.2 Die Vorinstanz hat den GMV als Innominatvertrag mit auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen qualifiziert, wobei sie für Letztere auf die Pflicht zur Ausführung von Instandsetzungsmassnahmen an Gebäude, Dach und Fach (Anhang III GMV, S. 17, Ziff. 2.10) hinwies. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin dürften die auftragsrechtlichen Komponenten beim GMV überwiegen. Auch bei einem blossen Tätigwerden entstehen Arbeitsergebnisse, ohne dass diese als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts qualifiziert werden können.