Dieses Beweismass ist bei einem Schwellenwert von 51 Prozent erreicht (vgl. die anschauliche Darstellung von ISABELLE BERGER-STEINER, Beweismass und Privatrecht, in: ZBJV 144/2008 269 ff., 301). Es muss somit etwas mehr für als gegen das Vorliegen der vorgebrachten Tatsache sprechen. Blosse Behauptungen genügen nicht. Jede Partei trägt dabei die Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen der von ihnen vorgebrachten Forderungen.