11. Ad Beweismass und Beweislast 11.1 Die Vorinstanz hat ihrer Beweiswürdigung richtigerweise das Beweismass des Glaubhaftmachens zugrunde gelegt, und zwar sowohl für die Forderungen der Beschwerdegegnerin als auch für die Gegenforderungen der Beschwerdeführerin. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). Dieses Beweismass ist bei einem Schwellenwert von 51 Prozent erreicht (vgl. die anschauliche Darstellung von ISABELLE