Es ist nicht Sache des Gerichts, allfällige Schlechterfüllungen zu prüfen und nach Ermessen die gegebenenfalls daraus fliessenden Konsequenzen festzulegen, wenn eine Partei ausschliesslich Nichterfüllung und vollständigen Wegfall des Honoraranspruchs geltend macht und Schlechterfüllung bloss en passant erwähnt. Da sich die Gesamtpauschale aus der Summe von Teilpauschalen für einzelne Bereiche ergibt, trifft die von der Beschwerdeführerin in Rz 66 der Beschwerde geäusserte Auffassung nicht zu, wonach die zur Plausibilisierung verwendeten Werte zur Bemessung der von der Beschwerdegegnerin eigentlich zu erbringenden Teilleistun-