58 Abs. 1 ZPO) ist zwar in einem sich auf vollständige Nichterfüllung beziehenden Antrag ein sich auf Schlechterfüllung beziehender enthalten (a maiore ad minus). Angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten der Schlechterfüllung und der daraus fliessenden finanziellen Folgen muss die behauptende Partei jedoch darlegen, in welcher Weise ein Vertrag schlecht erfüllt wurde und welche Gesichtspunkte für die daraus fliessenden Ansprüche massgebend sind.