Die Verzugszinsforderung (Tabelle, Pos. 13) betrifft Pauschalentschädigungszahlungen, die im Jahr 2017 zu spät geleistet wurden. Die Stellungnahme zu den AE enthält dazu in Rz 100 eine detaillierte tabellarische Aufstellung. Auch im Arrestbewilligungsverfahren wurde bereits eine solche eingereicht (vgl. Beilage 2 zum Arrestgesuch CIV 18 3241). Zu verlangen, dass diese Tabellen in den Rechtsschriften selbst enthalten sein müssen, wäre überspitzer Formalismus.