10.3 10.3.1 Die Basis der Arrestforderung betreffend die ordentliche Vergütung gemäss GMV (Tabelle, Pos. 11) bilden die drei Rechnungen der Beschwerdegegnerin betitelt mit «Leistungsverrechnung gemäss Vertrag» in der Höhe der im GMV (inkl. Nachtrag Nr. 3) stipulierten Pauschalsumme ‒ im Detail aufgeschlüsselt nach den einzelnen Teilbereichen (vgl. Beilagen 1‒5 zum Arrestgesuch CIV 18 1592). Damit behauptet die Beschwerdegegnerin offensichtlich, ihre im GMV festgehaltenen Leistungen für die die Rechnung betreffenden Monate Januar bis März 2018 erbracht zu haben. Mehr ist ‒ jedenfalls in einer ersten Phase ‒ nicht erforderlich.