10.2.5 Bei der Beurteilung, ob die genannten Erfordernisse erfüllt sind oder nicht, ist die dienende Funktion des Prozessrechts zu beachten. Dieses soll das materielle Recht verwirklichen und durchsetzen (Botschaft ZPO, BBl 2006 7230). Die prozessualen Formen sind nicht Selbstzweck oder Mittel zur Verhinderung der Durchsetzung von Ansprüchen. Es dürfen deshalb nicht überhöhte und realitätsferne Anforderungen an deren Erfüllung gestellt werden.