10.2 10.2.1 Das Bundesgericht führt in einem neueren Entscheid zur Substantiierung von Behauptungen das Folgende aus (Urteil 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2): « 2. Inwieweit unter Geltung der Verhandlungsmaxime Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3). 2.1. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten;