Die Pauschalvergütung gemäss Ziff. 27 des GMV decke zudem nur die OPEX-, nicht jedoch die CAPEX-Massnahmen ab. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die Schäden auf mangelhaften Unterhalt zurückzuführen seien. Gestützt auf den GMV dürfe schliesslich nicht erwartet werden, dass die Liegenschaften in einen besseren Zustand versetzt würden als bei Vertragsbeginn am 1. Juli 2014. Die Bauten gingen bis in die 1960er Jahre zurück. 9.6 Ad Rüge der willkürlichen Sachverhaltsermittlung 9.6.1 Eine willkürliche Sachverhaltsermittlung liege nur dann vor, wenn sie geradezu offensichtlich unrichtig bzw. aktenwidrig sei.