21 dern, Dächern und Zaunanlage logisch zwingend auf mangelhafte Erbringung der Leistungen der Beschwerdegegnerin im Bereich Dach und Fach zu schliessen sei. Die Beschwerdeführerin lege aber nicht dar, in welchem Umfang aus den angeblich bestehenden Schäden auf mangelhafte Erbringung der Leistungen zu schliessen und die entsprechende Vergütung demnach zu reduzieren wäre. Aus dem Auftreten von Schäden könne nicht ohne weiteres auf mangelhafte Erfüllung des GMV geschlossen werden. 9.5.2 Die Pauschalvergütung gemäss Ziff.