251) habe die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz lediglich den Ersatz zum Neuwert verlangt. Die Vorinstanz habe bloss festgehalten, dass ein entsprechender Anspruch (Ersatz zum Neuwert) nicht bestehe, nicht jedoch, dass der Zeitwert CHF 0.00 betrage. Die Beschwerdeführerin habe keine Grundlagen für eine Einschätzung des Zeitwerts geliefert. 9.4.5 Betreffend den Kühlturm (Tabelle, Pos. 261) habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen, dass zwischen der Korrosion des Kühlturms und dem Verhalten der Beschwerdegegnerin ein Kausalzusammenhang bestehe.