Anhand der vorinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Schliessplan unbrauchbar gewesen sein solle und weshalb infolgedessen die gesamte Schliessanlage ersetzt werden müsse (unter Hinweis auf S. 15 Rz 5, 7 des angefochtenen Entscheids). In der Beschwerde wiederhole die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre vorinstanzlichen Ausführungen. 9.4.4 Betreffend den Ölbrenner (Tabelle, Pos. 251) habe die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz lediglich den Ersatz zum Neuwert verlangt.