Sie habe lediglich diese Möglichkeit nicht kategorisch ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren die Schlechtleistungen nur pauschal jeweils mit einem einzigen Halbsatz behauptet («nicht bzw. wenn überhaupt dann nur schlecht erbracht»), weshalb sich die Vorinstanz nicht eingehend mit diesen angeblichen Schlechtleistungen habe zu befassen brauchen.