9.3.3 Die Beschwerdeführerin habe vor der Vorinstanz nicht behauptet, dass die Leistungen lediglich in Bezug auf die beispielhaften Vorfälle schlecht erfüllt worden seien und auch nicht dargelegt, in welchem Betrag die Vergütung aufgrund dieser Vorfälle hätte reduziert werden sollen. Es könne nicht die Aufgabe der Vorinstanz sein, sich von sich aus Gedanken zur Bewertung angeblicher Schlechtleistungen oder Teilreduktionen von Vergütungsansprüchen zu machen, nachdem eine solche Teilreduktion weder geltend gemacht noch begründet worden sei.