Dabei habe sie sich damit begnügt, ein paar Beispiele angeblicher Schlechtleistungen des GMV in den Raum zu stellen. Die Vorinstanz habe daraus richtigerweise geschlossen, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht eine Nichtleistung oder völlige Unbrauchbarkeit der Leistungen hervorgehe. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin habe vor der Vorinstanz nicht behauptet, dass die Leistungen lediglich in Bezug auf die beispielhaften Vorfälle schlecht erfüllt worden seien und auch nicht dargelegt, in welchem Betrag die Vergütung aufgrund dieser Vorfälle hätte reduziert werden sollen.