Die Beschwerdeführerin habe vorinstanzlich lediglich die komplette Nichtleistung bzw. die völlig unbrauchbare Leistungserbringung behauptet. Dies bezüglich verschiedener Leistungsbereiche, deren wertmässiger Anteil im Anhang VI des GMV betragsmässig festgelegt sei. Die Beschwerdeführerin habe folgerichtig in diesen Bereichen die gesamte Vergütung für die gesamte Laufzeit des GMV berechnet und als Honorarminderung bzw. Rückforderung geltend gemacht. Dabei habe sie sich damit begnügt, ein paar Beispiele angeblicher Schlechtleistungen des GMV in den Raum zu stellen.