Dasselbe gelte (erst recht) für die Zeit davor, für welche die Vergütung geleistet worden sei. 9.2.2 Die Prüfung einer Arrestforderung erfolge lediglich summarisch. Glaubhaftmachung liege deshalb bereits vor, wenn für den Bestand der Arrestforderung gewisse Elemente sprächen, selbst wenn mit der Möglichkeit gerechnet werden müsse, dass sich diese nicht verwirklicht haben könnten (unter Hinweis auf S. 4 Rz 2 des ange-