Etwaige auftragsrechtliche Regeln spielten deshalb keine Rolle bei der Beweislastverteilung. Zudem trage im Auftragsrecht der Beauftragte die Beweislast für die Auftragserfüllung höchstens dann, wenn der Auftraggeber Leistungen des Beauftragten von Anfang an unter Hinweis auf eine Vertragswidrigkeit zurückweise (unter Hinweis auf FELLMANN, in: Berner Kommentar, Bern 1992, N. 541 ff. zu Art. 394 OR). Das Risiko für einen allfälligen Misserfolg liege beim Auftraggeber. Solle der Beauftragte verantwortlich dafür sein, sei der Auftraggeber diesbezüglich beweispflichtig.