Die Beschwerdeführerin versuche nun mit allerlei formaljuristischen Argumenten, den Eindruck zu erwecken, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit ihrem Standpunkt auseinandergesetzt habe. 9.2 Ad Rüge der fehlerhaften Behauptungs- und Beweislastverteilung 9.2.1 Zur Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz eine fehlerhafte Behaup- tungs- und Beweislastverteilung vorgenommen habe, wendet die Beschwerdegegnerin ein, beim GMV handle es sich nicht um einen Auftrag, sondern um einen Innominatvertrag (unter Hinweis auf S. 6 Rz 2 des angefochtenen Entscheids) bei dem die werkvertraglichen Komponenten überwiegten.