tungen erbracht habe und stelle sich nach Jahr und Tag auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihr im Zuge mangelhafter Erfüllung des GMV einen Schaden von über CHF 1.2 Mio verursacht. Die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass die entsprechenden Forderungen aus der Luft gegriffen seien. Die Beschwerdeführerin versuche nun mit allerlei formaljuristischen Argumenten, den Eindruck zu erwecken, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit ihrem Standpunkt auseinandergesetzt habe.