Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen einleitend ein, es erstaune, dass sich die Beschwerdeführerin mit derart grosser Vehemenz gegen die Arrestierung zur Wehr setze, schränke diese sie doch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit kaum ein. Nachdem die Beschwerdeführerin zuvor die Vergütungen bis Ende 2017 bezahlt und die Leistungen im Jahr 2018 nie formell beanstandet habe, mache sie nun geltend, dass die Beschwerdegegnerin in den Leistungsbereichen Dach und Fach, Leerstandsmanagement, Energiemanagement und Zutrittsmanagement während der gesamten Vertragsdauer gar keine oder nur völlig unbrauchbare Leis-