13) habe die Vorinstanz die von ihr geltend gemachten Nichtbzw. Schlechtleistungen einseitig ausser Acht gelassen. 8.6.4 Trotz implizit erstellter Schlechtleistungen habe die Vorinstanz in einseitiger Beweiswürdigung jegliche Honorarminderung ausgeschlossen und trotz erkannter Pflicht der Beschwerdegegnerin zum Tätigwerden und erkannten Schäden im Pflichtenbereich der Beschwerdegegnerin diese Umstände gänzlich ausser Acht gelassen. 8.7 Fehlende Berücksichtigung des massgeblichen Unterliegens der Beschwerdegegnerin bei der Kostenverteilung 8.7.1