Bei korrekter Würdigung hätte sie darin einen zusätzlichen Beleg für die glaubhaft gemachten Nicht- bzw. Schlechterfüllung des GMV durch die Beschwerdegegnerin erkennen müssen. 8.6.3 Betreffend die Nicht- bzw. Schlechtleistung habe die Vorinstanz die substantiierten Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt und einseitig auf die nicht substantiierten Behauptungen der Beschwerdegegnerin betreffend die angebliche Erfüllung des GMV im Jahr 2018 abgestellt. Auch bei den von der Beschwerdegegnerin zusätzlich geltend gemachten Leistungen (Tabelle, Pos.