Der Bericht M.________ halte nicht fest, dass die K.________ AG Teil der Problematik sei. Vielmehr sei die Schnittstellenproblematik Teil der Gesamtproblematik gewesen. Ein Dienstleister wie die Beschwerdegegnerin habe stets Schnittstellen zu anderen Leistungserbringern oder zum Auftraggeber bzw. seinem Vertreter. Es sei seine Aufgabe, diese richtig zu konzipieren und zu bearbeiten. Die Vorinstanz habe den Bericht M.________ insgesamt willkürlich gewürdigt. Bei korrekter Würdigung hätte sie darin einen zusätzlichen Beleg für die glaubhaft gemachten Nicht- bzw. Schlechterfüllung des GMV durch die Beschwerdegegnerin erkennen müssen.