17 8.6 Einseitige Beweiswürdigung 8.6.1 Die Vorinstanz habe die Unterlagen einseitig und ausschliesslich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin und zu Gunsten der Beschwerdegegnerin gewertet. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt entsprechend willkürlich ermittelt. 8.6.2 Trotz einer Vielzahl von Schlechtleistungen der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz den im Bericht M.________ (GB 32) festgestellten Erfüllungsgrad von lediglich 60 % nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe sich einzig auf das angebliche Mitverschulden der K.___