Zudem hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Leistung von Instandsetzungsarbeiten die angeblich altersbedingten Schäden ausbessern müssen, dies aber offensichtlich nicht getan. Gleiches gelte für die Schäden an der Zaunanlage (Tabelle, Pos. 213) und den Dächern (Tabelle, Pos. 214). 8.5.3 Die Vorinstanz hätte den von ihr erstellten Sachverhalt somit zumindest im Rahmen der Honorarminderung berücksichtigen müssen, da die Beschwerdegegnerin trotz bestehender Pflicht zum Tätigwerden offensichtlich nicht oder nur schlecht gearbeitet habe.