Das aufgezeigte Schadensbild würde nicht vorliegen, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen unter dem GMV nachgekommen wäre. Die Vorinstanz hätte deshalb bei Anwendung des richtigen Beweismasses zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Schadenersatzansprüche mit grösserer Wahrscheinlichkeit bestünden als nicht. 8.5.2 Im Zusammenhang mit den Parkfeldern (Tabelle, Pos. 212) habe die Vorinstanz den Kausalzusammenhang nur insoweit verneint, als der Beschwerdegegnerin nicht sämtliche Schäden an den Parkfeldern zuzuschreiben seien.