26) habe sich die Vorinstanz mit Ausführungen zum angeblich überschrittenen Lebenshorizont begnügt und damit wesentliche Ausführungen der Beschwerdeführerin unbeurteilt gelassen. Gleichzeitig habe die Vorinstanz abermals überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gegenforderungen gestellt. 8.5 Verweigerung von Schadenersatz trotz nicht erfüllter Pflichten der Beschwerdegegnerin zum Tätigwerden und erstellten Schäden im Pflichtenbereich der Beschwerdegegnerin 8.5.1 Das aufgezeigte Schadensbild würde nicht vorliegen, wenn die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen unter dem GMV nachgekommen wäre.