8.4.4 Betreffend die zugestandene Beschädigung des Ölbrenners (Tabelle, Pos. 25) habe die Vorinstanz ‒ ohne konkrete Einwendungen der Beschwerdegegnerin zum Zeitwert und ohne Anhaltspunkte ‒ dem Ölbrenner einen Zeitwert von CHF 0.00 zugewiesen und so in falscher Rechtsanwendung jeglichen Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. 8.4.5 Betreffend die unterlassene Wartung des Kühlturms (Tabelle, Pos. 26) habe sich die Vorinstanz mit Ausführungen zum angeblich überschrittenen Lebenshorizont begnügt und damit wesentliche Ausführungen der Beschwerdeführerin unbeurteilt gelassen.