24) sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss habe kommen können, eine Auswechslung der Schliessanlage sei nicht erforderlich bzw. der Kausalzusammenhang sei nicht gegeben, nachdem sie [die Beschwerdeführerin] glaubhaft gemacht habe, dass die Schliesssicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Damit habe die Vorinstanz überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung gestellt und das Recht falsch angewandt. Die Beschwerdegegnerin hätte ohne weiteres einen aktuellen Schliessplan vorlegen können. 8.4.4 Betreffend die zugestandene Beschädigung des Ölbrenners (Tabelle, Pos.