Beim unterlassenen Leerstandsmanagement (Tabelle, Pos. 22; Schäden Heizung und Sanitär) habe sie gemäss Vorinstanz nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin alleine für die Schäden verantwortlich sei. Die Vorinstanz habe aber an den bei der Beschwerdegegnerin liegenden Teil der Verantwortung keine Konsequenzen geknüpft. Damit habe die Vorinstanz das Recht nicht bzw. falsch angewandt und das Willkürverbot verletzt (unter Hinweis auf Art. 9 und 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches