Die Vorinstanz habe darüber hinaus die Regeln zur Behauptungs- und Beweislast sowie das rechtliche Gehör bzw. das Rechtsverweigerungsverbot verletzt, indem sie die rechtzeitig behauptete und belegte Schlechterfüllung und die darauf abstützende, geltend gemachte Honorarminderung gar nicht beurteilt habe. 8.4 Nichtbeurteilung der Schadenersatzansprüche bzw. die ungerechtfertigte Verneinung einer Ersatzpflicht 8.4.1 Die Vorinstanz habe für die Glaubhaftmachung der Schadenersatzansprüche einen zu strengen Massstab angewandt und hätte einen gleichen Massstab wie bei der Beurteilung der angeblichen Arrestforderungen anwenden müssen.