_ hinzuweisen sei. 8.3.4 Die Vorinstanz habe auch insofern das Recht falsch angewandt, als sie die Vorgaben zur Honorarminderung bei Schlechtleistungen (gemäss Auftragsrecht und Beweislastverteilung) nicht angewandt bzw. gar nicht berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe darüber hinaus die Regeln zur Behauptungs- und Beweislast sowie das rechtliche Gehör bzw. das Rechtsverweigerungsverbot verletzt, indem sie die rechtzeitig behauptete und belegte Schlechterfüllung und die darauf abstützende, geltend gemachte Honorarminderung gar nicht beurteilt habe.