Stattdessen habe die Vorinstanz zu ihren Ungunsten einen «Alles- oder Nichts-Ansatz» zur Anwendung gebracht, der im Bundesrecht keine Stütze finde. Sie habe aber nicht nur die Schlechtleistungen glaubhaft gemacht, sondern auch eine grosse Zahl von Anhaltspunkten für die Höhe der Honorarreduktion geliefert, wobei neben den Detailausführungen zum Wert der erbrachten Leistungen insbesondere auch auf den Bericht M.________ hinzuweisen sei.