Die Beschwerdegegnerin habe ihrerseits keine substantiierten Behauptungen betreffend die angeblich korrekte Leistungserbringung erhoben und ganze Sachverhaltskomplexe unbestritten gelassen. 8.3.3 Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz ihren Anspruch auf Honorarminderung bzw. Rückforderung beurteilen und als glaubhaft gemacht erachten müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz zu ihren Ungunsten einen «Alles- oder Nichts-Ansatz» zur Anwendung gebracht, der im Bundesrecht keine Stütze finde.