15 8.3.2 Die Vorinstanz habe weitere von ihr vorgetragene Nicht- bzw. Schlechterfüllungen durch die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt (vgl. detaillierte Aufstellung im Anhang 4 zur Beschwerde). Die Vorinstanz hätte den im Bericht M.________ festgestellte Erfüllungsgrad von lediglich 60 % berücksichtigen und eine entsprechende Honorarminderung bzw. Rückforderung gutheissen müssen. Den Bericht M.________ habe die Vorinstanz einseitig und falsch so gewürdigt, dass damit lediglich eine Schlechterfüllung von 15 % erstellt sei.