8.3 Unrichtige Rechtsanwendung betreffend Honorarminderung bzw. Rückforderung 8.3.1 Die Vorinstanz habe im Rahmen der Verneinung der Nichtleistung bzw. der Unbrauchbarkeit implizit Schlechtleistungen der Beschwerdegegnerin erkannt und diese keineswegs als geringfügig erachtet. Bei der Beurteilung der Honorarminderung bzw. des Rückforderungsanspruchs habe sie diese Schlechtleistungen aber dann gänzlich unberücksichtigt gelassen (vgl. detaillierte Aufstellung im Anhang 2 zur Beschwerde).