Die Vorinstanz sei sodann fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Reduktion des Honorars infolge Schlechtleistungen nur erfolgen könne, wenn in einem Teilbereich sämtliche Leistungen nicht erbracht worden bzw. unbrauchbar gewesen seien. Damit verkenne die Vorinstanz, dass bei Schlechtleistungen von Gesetzes wegen eine Honorarminderung geboten sei. Die Vorinstanz hätte vielmehr in Anwendung richterlichen Ermessens diesen Anspruch der Beschwerdeführerin prüfen müssen. 8.3 Unrichtige Rechtsanwendung betreffend Honorarminderung bzw. Rückforderung 8.3.1