Trotzdem habe die Vorinstanz den Anspruch auf Herabsetzung des Honorars und den daraus resultierenden Rückforderungsanspruch gar nicht geprüft, sondern bloss die Nichtleistung bzw. vollkommene Unbrauchbarkeit als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert. Die in den AE substantiiert behaupteten und glaubhaft gemachten Schlechtleistungen seien nicht geprüft worden. 8.2.2 Die Vorinstanz sei sodann fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine Reduktion des Honorars infolge Schlechtleistungen nur erfolgen könne, wenn in einem Teilbereich sämtliche Leistungen nicht erbracht worden bzw. unbrauchbar gewesen seien.