Die Vorinstanz habe lediglich die vollständige Nichterfüllung bzw. Unbrauchbarkeit der Leistungen der Beschwerdegegnerin geprüft und verneint. Dabei habe sie in ihren AE eine Vielzahl an Nicht- bzw. Schlechtleistungen und die von der Beschwerdegegnerin verursachten Schäden aufgezeigt und gestützt darauf neben Schadenersatzforderungen eventualiter Anspruch auf Honorarminderung bzw. Rückforderung für die gesamte Vertragsdauer geltend gemacht und diesen Anspruch eventualiter gemeinsam mit Schadenersatzforderungen gegenüber den angeblichen Arrestforderungen zur Verrechnung gebracht.