Es liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung vor, weil die Vorinstanz trotz glaubhaft gemachter Nicht- bzw. Schlechterfüllungen des GMV durch die Beschwerdegegnerin von der Leistungspflicht mit Verzugsfolgen ausgegangen sei. Indem die Vorinstanz zudem die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Verzugszinsforderungen nachgebessert habe (unter Hinweis auf Anhang I des angefochtenen Entscheids), sei die Vorinstanz (wie auch andernorts) einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin vorgegangen. 8.2 Fehlende Beurteilung der Schlechterfüllung und der darauf abstützenden Honorarminderung 8.2.1