Indem die Vorinstanz trotzdem die Forderung auf Pauschalentschädigung als glaubhaft gemacht erachtet habe, habe sie die Verhandlungsmaxime und die Beweislastverteilung missachtet. 8.1.2 Betreffend die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Zusatzleistungen seien keine bzw. keine substantiierten Behauptungen dazu erhoben worden, weshalb diese Beträge von ihr geschuldet sein sollten. Sie habe die Leistungserbringung und eventualiter die Notwendigkeit der Arbeiten rechtsgenüglich bestritten.