__ Partners AG (Tabelle, Pos. 291) Der Bericht M.________ (GB 32) komme zum Schluss, dass der Erfüllungsgrad bei 60 % liege, wobei bei 75 % der Vertrag als erfüllt gelte, und die K.________ AG ebenso Teil der Problematik sei. Die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten zu 15 % sei deshalb nicht nur der Beschwerdegegnerin, sondern auch der K.________ AG anzulasten. Damit sei nicht glaubhaft gemacht, dass das alleinige Verhalten bzw. Unterlassen der Beschwerdegegnerin kausal für die Vertragsverletzung im Umfang der geltend gemachten Honorarreduktion gewesen sei.