Betreffend den Schadenersatz mechanische Schliessanlagen (Tabelle, Pos. 243) sage der vorgelegte Beleg (GB 103) nichts darüber aus, weshalb der Ersatz sämtlicher Schliessanlagen auf ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei. Die Kausalität sei damit nicht glaubhaft gemacht. 7.5.5 Ölbrenner (Tabelle, Pos. 251) Gemäss Offerte sei der Ölbrenner 22 Jahre alt und betrage das Durchschnittsalter 15 Jahre. Der Schaden könne deshalb nicht mit den Anschaffungskosten gleichgesetzt werden. Der Zeitwert sei wiederum nicht beziffert bzw. glaubhaft gemacht. Es sei anzunehmen, dass der Ölbrenner kaum noch einen Zeitwert gehabt habe.